Was kostet Alltagshilfe und was zahlt die Pflegekasse?
Alltagshilfe müssen Sie nicht immer aus eigener Tasche bezahlen. Wer einen Pflegegrad hat, kann dafür Geld der Pflegekasse einsetzen. Diese Seite zeigt, welche Leistungen in Frage kommen. Sie nennt eine Voraussetzung, die oft übersehen wird. Und sie erklärt, was den Preis bestimmt, wenn die Kasse nichts zahlt. Stand: September 2026.
Der Entlastungsbetrag: 131 Euro im Monat
Die wichtigste Leistung für Alltagshilfe ist der Entlastungsbetrag. Er beträgt bis zu 131 Euro im Monat, also 1.572 Euro im Jahr. Er gilt für die Pflegegrade 1 bis 5 bei Pflege zu Hause. Beantragen müssen Sie ihn nicht.
Die Pflegekasse zahlt das Geld nicht aus, sondern erstattet Kosten. Das Geld ist zweckgebunden, Sie dürfen es also nur für bestimmte Hilfen einsetzen. Bezahlen können Sie damit:
- Angebote zur Unterstützung im Alltag, die nach Landesrecht anerkannt sind, etwa Hilfe im Haushalt, Betreuung oder Alltagsbegleitung
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- einen ambulanten Pflegedienst, in den Pflegegraden 2 bis 5 aber nicht für Körperpflege, Ernährung oder Mobilität
Was mit nicht genutztem Geld passiert
Der Entlastungsbetrag verfällt nicht am Monatsende. Was Sie nicht abrufen, bleibt im laufenden Kalenderjahr erhalten. So können Sie einen aufwendigen Monat mit ruhigen Monaten davor verrechnen.
Was am Jahresende übrig ist, können Sie noch im ersten Halbjahr des Folgejahres verbrauchen. Reste aus 2026 können Sie also bis zum 30. Juni 2027 einsetzen. Danach verfallen sie.
Wie die Abrechnung läuft
Die Pflegekasse zahlt im Nachhinein. Im Regelfall bezahlen Sie zuerst die Rechnung. Den Beleg reichen Sie dann bei Ihrer Pflegekasse ein. Auf dem Beleg muss die Leistungsart stehen, also welche Art von Hilfe Sie bekommen haben.
Viele Anbieter rechnen stattdessen direkt mit der Pflegekasse ab. Dafür unterschreiben Sie eine Abtretungserklärung. Damit geben Sie Ihren Anspruch auf Erstattung an den Anbieter ab. Unterschreiben Sie nur ausgefüllte Formulare. Lassen Sie sich die Leistungsnachweise regelmäßig zeigen.
Anerkannt nach Landesrecht: was das in Sachsen bedeutet
Für Alltagshilfe können Sie den Entlastungsbetrag nur einsetzen, wenn das Angebot nach Landesrecht anerkannt ist. Das heißt: Die Regeln dafür legt das Bundesland fest. In Sachsen stehen sie in einer Landesverordnung. Die Anerkennung erteilt der Kommunale Sozialverband Sachsen. Nachbarschaftshelfer erkennt die Pflegekasse selbst an.
Anerkannte Angebote müssen ein Konzept vorlegen, geschulte Helfende einsetzen und versichert sein. Außerdem gelten feste Höchstsätze je Stunde. Seit dem 1. Januar 2025 sind das 42,45 Euro allgemein und 27,59 Euro in Gruppen. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen sind es 38,11 Euro. Nachbarschaftshelfer dürfen höchstens 10 Euro je Stunde abrechnen. Zusätzliche Pauschalen oder Umsatzsteuer sind nicht zulässig. Das sind gesetzliche Obergrenzen des Freistaats, keine Preise eines bestimmten Anbieters. Eine Anhebung ist für 2027 vorgesehen.
Welche Anbieter anerkannt sind, sehen Sie in der Pflegedatenbank des Freistaats auf pflegenetz.sachsen.de. Fragen Sie zusätzlich Ihre Pflegekasse, ob das Angebot in Ihrem Fall anerkannt ist.
Verhinderungspflege und Umwandlung von Pflegesachleistungen
Ab Pflegegrad 2 kommen zwei weitere Wege in Frage. Der erste ist die Verhinderungspflege. Sie greift, wenn eine private Pflegeperson ausfällt, etwa durch Urlaub oder Krankheit. Sie ersetzt eine konkrete Pflegeperson und ist kein allgemeiner Geldtopf für Hilfe im Haushalt. Sie gilt für höchstens acht Wochen im Jahr. Zusammen mit der Kurzzeitpflege stehen dafür bis zu 3.539 Euro im Jahr bereit. Dieser Betrag heißt Gemeinsamer Jahresbetrag.
Der zweite Weg ist der Umwandlungsanspruch. Er betrifft ambulante Pflegesachleistungen, also den Betrag, mit dem die Pflegekasse einen Pflegedienst bezahlt. Wer dieses Geld in einem Monat nicht ausschöpft, kann bis zu 40 Prozent davon für anerkannte Angebote einsetzen. Das gilt zusätzlich zum Entlastungsbetrag. Welcher Weg passt, klärt die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse.
Wenn die Pflegekasse nichts übernimmt
Ohne Pflegegrad gibt es keinen Entlastungsbetrag. Wer mehr Hilfe möchte, als die Pflegekasse trägt, zahlt den Rest selbst. Wir vermitteln Helferinnen und Helfer in Ihrer Region. Eine Anfrage ist kostenlos und unverbindlich.
Was Sie dann selbst zahlen, hängt von drei Größen ab:
- Umfang: wie viele Stunden ein Einsatz dauert
- Häufigkeit: ein fester Wochentermin lässt sich anders planen als einzelne Einsätze nach Bedarf
- Anfahrt: Wege kosten Zeit, auf dem Land mehr als in der Stadt
Wie Sie in Sachsen Pflegeberatung finden und einen Pflegegrad beantragen, lesen Sie im Pflege-Ratgeber für Sachsen.
Häufige Fragen
Hat sich zum 1. Januar 2026 etwas geändert?
Bei den Beträgen nicht. Entlastungsbetrag und Gemeinsamer Jahresbetrag gelten unverändert seit dem 1. Januar 2025, so die Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026. Das Gesetz sieht die nächste Anpassung für 2028 vor. Für 2027 plant der Bund mit einer Pflegereform Änderungen, darunter den Wegfall des Entlastungsbetrags im Pflegegrad 1. Bislang gibt es dazu nur einen Entwurf vom 5. Juni 2026, beschlossen ist er nicht.
Brauche ich einen Pflegegrad?
Ja. Ohne anerkannten Pflegegrad haben Sie keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Den Pflegegrad beantragen Sie formlos bei Ihrer Pflegekasse, danach folgt eine Begutachtung. Bei der Vorbereitung hilft Ihnen die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse.
Zahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe?
Nur unter engen Voraussetzungen. Gesetzlich gibt es Haushaltshilfe vor allem, wenn ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt. Ohne Kind ist sie auf schwere oder akut verschlimmerte Krankheit begrenzt, längstens auf vier Wochen. Das gilt nur, solange kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt. Einzelne Kassen sehen in ihrer Satzung, also ihren eigenen Regeln, mehr vor.
Woran erkenne ich ein anerkanntes Angebot?
Anerkannte Angebote stehen in der Pflegedatenbank des Freistaats Sachsen. Die Anerkennung erteilt der Kommunale Sozialverband Sachsen. Fragen Sie Ihre Pflegekasse, ob das Angebot in Ihrem Fall anerkannt ist und abgerechnet werden kann.
Stand der Angaben: September 2026. Diese Seite ersetzt keine Beratung — im Einzelfall hilft die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse.
Quellen anzeigen
- Gesetz zur Pflegeversicherung (SGB XI), § 45b: Entlastungsbetrag
- Gesetz zur Pflegeversicherung (SGB XI), § 45a: Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung
- Gesetz zur Pflegeversicherung (SGB XI), § 39: Verhinderungspflege
- Gesetz zur Pflegeversicherung (SGB XI), § 42a: Gemeinsamer Jahresbetrag
- Gesetz zur Pflegeversicherung (SGB XI), § 30: Dynamisierung
- Gesetz zur Pflegeversicherung (SGB XI), § 7a: Pflegeberatung
- Gesetz zur Krankenversicherung (SGB V), § 38: Haushaltshilfe
- Bundesgesundheitsministerium: Übersicht der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung 2026 (PDF)
- Bundesgesundheitsministerium: Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag
- Bundesgesundheitsministerium: Erläuterungen der Maßnahmen zum Pflegeneuordnungsgesetz (PDF)
- REVOSax Landesrecht Sachsen: Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung (SächsPflUVO)
- PflegeNetz Sachsen: Angebote zur Unterstützung im Alltag
- PflegeNetz Sachsen: Informationsblatt für Pflegebedürftige zu den Preisobergrenzen (Stand 01.02.2026, PDF)
- PflegeNetz Sachsen: Pflegedatenbank
- Kommunaler Sozialverband Sachsen: Unterstützungsangebote im Alltag
- Verbraucherzentrale: Wofür Sie in der Pflege Entlastungsleistungen nutzen können
- vdek (Verband der Ersatzkassen): Änderungen im Gesundheitswesen 2026 (PDF)
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