Wie pflegende Angehörige Entlastung bekommen

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, kommt irgendwann selbst an eine Grenze. Diese Seite zeigt, welche Entlastung die Pflegeversicherung vorsieht. Sie erfahren auch, wo Sie sich kostenfrei beraten lassen können und was im Alltag hilft.

Wie viele Menschen das betrifft

Pflegebedürftige Menschen werden überwiegend zu Hause versorgt, oft von Angehörigen. Ende 2023 waren in Deutschland rund 5,7 Millionen Menschen pflegebedürftig. 4,9 Millionen davon wurden zu Hause versorgt, das sind 86 Prozent. 3,1 Millionen bekamen nur Pflegegeld. Sie wurden damit überwiegend von Angehörigen gepflegt. Die Zahlen stammen vom Statistischen Bundesamt, Stand Dezember 2023.

Die Pflege kostet viel Kraft. Das Zentrum für Qualität in der Pflege hat 2018 rund 1.000 pflegende Angehörige befragt. Die Hälfte gab an, häufig körperliche Beschwerden zu haben. Mehr als die Hälfte hatte zu wenig Zeit für sich oder gemeinsam mit anderen.

Welche Entlastung die Pflegeversicherung vorsieht

Die Pflegeversicherung kennt mehrere Leistungen, die ausdrücklich der Entlastung dienen. Welche davon infrage kommen, hängt vom Pflegegrad ab.

  • Entlastungsbetrag: bis zu 131 Euro im Monat für Betreuung und Entlastung. Ihn gibt es schon ab Pflegegrad 1, anders als die übrigen Leistungen auf dieser Liste. Was Sie nicht verbrauchen, geht in das folgende Kalenderhalbjahr über (Stand 2026).
  • Verhinderungspflege: Eine Ersatzpflege springt ein, wenn Sie ausfallen, etwa wegen Krankheit oder Urlaub. Das geht bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, ab Pflegegrad 2 (Stand 2026).
  • Kurzzeitpflege: Pflege für eine begrenzte Zeit in einer Einrichtung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Auch das geht bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, ab Pflegegrad 2 (Stand 2026).
  • Gemeinsamer Jahresbetrag: Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr. Sie können den Betrag nach Bedarf auf beide verteilen. Ab Pflegegrad 2 (Stand 2026).
  • Tages- und Nachtpflege: Betreuung in einer Einrichtung, einschließlich der nötigen Fahrten. Pflegegeld und Pflegesachleistung, also die Hilfe durch einen Pflegedienst, werden dafür nicht gekürzt. Ab Pflegegrad 2 (Stand 2026).

Stundenweise Betreuung im Alltag

Oft genügt es, wenn regelmäßig jemand für ein paar Stunden da ist. Das kann Hilfe im Haushalt sein, eine Begleitung zum Arzt oder Zeit, in der Sie in Ruhe ausruhen können. Nicht jede Entlastung muss groß sein.

Dafür ist der Entlastungsbetrag gedacht. Sie können ihn unter anderem für Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Dazu zählen Betreuung, Entlastung von Pflegenden und Hilfe im Haushalt. Solche Angebote müssen nach den Regeln des jeweiligen Bundeslandes anerkannt sein. Fragen Sie Ihre Pflegekasse, ob das Angebot in Ihrem Fall anerkannt ist.

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Wo Sie sich beraten lassen können

Sie haben gesetzlichen Anspruch auf eine persönliche Pflegeberatung. Die Kosten trägt die Pflegekasse. Auf Wunsch findet die Beratung bei Ihnen zu Hause statt. Auf Wunsch werden ausdrücklich auch Angehörige beraten.

Sachsen geht zusätzlich den Weg der vernetzten Pflegeberatung. In den Landkreisen und kreisfreien Städten arbeiten Pflegekoordinatoren, die der Freistaat fördert. Beratungsstellen in Ihrer Nähe nennt PflegeNetz Sachsen, das Informationsportal des sächsischen Sozialministeriums.

Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegekurse für Angehörige an. Die Kurse sollen laut Gesetz körperliche und seelische Belastungen mindern und ihrer Entstehung vorbeugen. Auf Wunsch findet die Schulung zu Hause statt.

Was im Alltag hilft

Viele pflegende Angehörige berichten von drei Dingen, die den Alltag tragfähiger machen.

  • Aufgaben abgeben, statt alles selbst zu machen. Einkauf, Wäsche, Fahrten oder Reinigung lassen sich meist eher abgeben als die persönliche Pflege.
  • Feste Zeiten für sich einplanen. Ein wiederkehrender Termin im Kalender hält erfahrungsgemäß besser als ein guter Vorsatz.
  • In der Familie klar absprechen, wer was übernimmt. Unausgesprochene Erwartungen belasten oft mehr als die Arbeit selbst.

Wie Sie in Sachsen Pflegeberatung finden und einen Pflegegrad beantragen, lesen Sie im Pflege-Ratgeber für Sachsen.

Häufige Fragen

Muss ich einen Pflegegrad haben, um Entlastung zu bekommen?

Für die meisten Leistungen ja. Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Tagespflege setzen mindestens Pflegegrad 2 voraus. Den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat gibt es schon ab Pflegegrad 1 (Stand 2026). Über den Pflegegrad selbst entscheidet Ihre Pflegekasse nach einer Begutachtung.

Gibt es in Sachsen Pflegestützpunkte?

Sachsen geht den Weg der vernetzten Pflegeberatung. In den Landkreisen und kreisfreien Städten arbeiten Pflegekoordinatoren, die der Freistaat fördert. Beratungsstellen vor Ort nennt das Portal PflegeNetz Sachsen. Unabhängig davon gilt Ihr gesetzlicher Anspruch auf Pflegeberatung.

Muss ich ein schlechtes Gewissen haben, wenn ich Hilfe hole?

Das Gesetz sieht Entlastung ausdrücklich vor. Es nennt als Ziel der Pflegekurse, körperliche und seelische Belastungen durch die Pflege zu mindern und ihrer Entstehung vorzubeugen. Das Gesetz geht also davon aus, dass Belastung entsteht und dass ihr vorgebeugt werden soll.

Wie fange ich an, wenn ich keine Kraft für Anträge habe?

Ein möglicher erster Schritt ist die Pflegeberatung bei Ihrer Pflegekasse. Sie kostet Sie nichts und kann auf Wunsch bei Ihnen zu Hause stattfinden. Dort lässt sich klären, welche Leistungen in Ihrem Fall infrage kommen und in welcher Reihenfolge Sie sie beantragen.

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